Kinderfreibetrag

Was ist eigentlich der Kinderfreibetrag, was sind die Besonderheiten, wo wird er beantragt und wo ist er geregelt? Wenn man Wohnungseigentümer ist und eine Wohnung vermietet oder arbeiten geht und so Geld einnimmt, dann ist es Gang und Gäbe, dass man Steuern bezahlt. Dieser Freibetrag, wie man ihn nennt, ermöglicht es Frauen wie auch Männern, die ein leibliches, ein adoptiertes Kind oder auch ein Pflegekind haben und über Einkommen verfügen, keine Lohnsteuer für einen bestimmten Betrag entrichten zu müssen. Bei diesem Lohnsteuerabzug finden also die Kinder Berücksichtigung, der Berechnungsbeitrag variiert jedoch. (Fast) Jedes Jahr werden neue Kinderfreibeträge gestattet.

 

Entwicklung der Kinderfreibeträge

Während im Jahr 2000 und 2001 die Summe je Kind noch bei 5080 Euro lagen ist ein aktueller Kinderfreibetrag von 7008 Euro zu erwarten. Es gab mehrfach Pläne den Freibetrag in Verbindung mit dem Grundfreibetrag in Deutschland durch einen Kindergrundfreibetrag zu ersetzten. Dieses Vorhaben wurde jedoch nie realisiert.

 

Was sind die Besonderheiten an dem Freibetrag?

Für Alleinerziehende liegt der Kinderfreibetrag bei einem Gehalt von 30.000 Euro Jahreseinkommen. Bei einem Ehepaar sind es 60.000 Euro. Das ist der Fall, wenn alle Kosten, die von der Steuer abgesetzt werden können, auch abgerechnet worden sind. Der Kinderfreibetrag steht immer den beiden Elternteilen zu und das jeweils zur Hälfte. Das gilt für eine Zeit bis zum 18. Lebensjahr oder im Falle eines Studiums oder der Ausbildung auch bis zum 25. Lebensjahr.

 

Wo kann man den Kinderfreibetrag beantragen?

Der Kinderfreibetrag wird vom Finanzamt berechnet und wird Günstigerprüfung genannt.

 

Wo ist der Kinderfreibetrag geregelt?

Der Kinderfreibetrag wird durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung § 32 Abs. 6 EStG geregelt.

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