Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld können alle Frauen beantragen, die berufstätig und selbst versichert sind. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden, mit einer Bescheinigung des Frauenarztes und des voraussichtlichen Geburtstermins.

Wo kann man das Mutterschaftsgeld beantragen?

Das Mutterschaftsgeld wird bei der zuständigen Krankenkasse beantragt, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung. Es wird während der Schutzfristen (vor und nach der Entbindung) gezahlt.

Wo ist das Mutterschaftsgeld geregelt?

Das Mutterschaftsgeld ist geregelt gemäß § 200 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 RVO, § 29 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Absatz 2, 3 MuSchG. Die aktuelle Regelung ist im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) § 19 Mutterschaftsgeld zu finden (siehe hier).

Die Besonderheiten des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld wird im Normalfall 14 Wochen gezahlt. Das bedeutet 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten wird für 18 Wochen und einen Tag gezahlt (statt der 8 Wochen werden 12 Wochen nach der Geburt gezahlt).

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt höchstens 13 Euro am Tag zuzüglich des Anteils des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Zuschuss zu bezahlen, wenn der durchschnittliche Nettolohn 390 Euro übersteigt, dabei zahlt er die Differenz. Übersteigt der Nettolohn die 390 Euro, dann gilt das auch für geringfügig Beschäftigte.

Weitere Informationen zu: Familie und Finanzen.

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