Der Erziehungsfreibetrag wird seit dem Jahr 2010 in einer Höhe von 1.320 Euro angerechnet. Den Erziehungsfreibetrag bekommen Eltern zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag im Zuge zum Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf angerechnet. Diesen Freibetrag gibt es ebenso wie auch den Kinderfreibetrag lediglich für die Monate, in der alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wo ist der Erziehungsfreibetrag geregelt?
Der Erziehungsfreibetrag ist wie auch der Kinderfreibetrag durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelt. Dort wird er als „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“ bezeichnet.
Was sind die Besonderheiten für den Erziehungsfreibetrag?
Beide Eltern bekommen den Erziehungsfreibetrag wie auch den Kinderfreibetrag und das zu gleichen Teilen, wenn sie verheiratet sind. Im Fall der Trennung erhält der Elternteil den Erziehungsfreibetrag, bei dem das Kind laut Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Wo kann der Erziehungsfreibetrag beantragt werden?
Wie auch der Kinderfreibetrag wird der Erziehungsfreibetrag beim zuständigen Finanzamt beantragt.