Kinderbetreuungskosten in der Steuer: Ist die Kinderbetreuung steuerlich absetzbar?

Um den familiären und beruflichen Bereich zu vereinbaren, ist häufig eine Kinderbetreuung gegen Entgelt notwendig. Außer Kindergeld, Ausbildungsfreibetrag oder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können auch immer Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Doch wie sind diese in der Steuer zu behandeln?

 

Absetzbare Kosten

Aufwendungen für Kinderbetreuung in einer Betreuungseinrichtung (Kindertagesstätte), bei einer Tagesmutter oder einer Betreuungsperson im eigenen Haus sind steuerlich absetzbar in der Anlage Kind (Zeilen 67 bis 73). Abziehbar sind die Kosten für die betreuenden Dienstleistungen nicht jedoch die Sachleistungen. Außerdem sind folgende Kosten nicht abziehbar:

  • für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht);
  • für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurs, Musikunterricht);
  • für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen (z. B. Sportverein, Reit- oder Tanzunterricht).

Neben den reinen Dienstleistungskosten in Geld können auch Sachleistungen an die Betreuungsperson abziehbar sein, z. B. bei Gewährung von Kost und Logis.

Sofern die Betreuungsperson zum Kind nach Hause kommt und die Fahrtkosten erstattet werden, können auch diese absetzt werden, wenn eine Abrechnung bzw. vertragliche Regelung vorliegt. Eigene Fahrtkosten sind dagegen nicht absetzbar.

Im Falle der Anstellung eines Au-pairs ist folgendes zu beachten:

  • 50 Prozent der Gesamtaufwendungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, sofern das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten durchführt und der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen wird.
  • Geht aus dem Vertrag mit dem Au-pair hervor, dass dieses ausschließlich für die Kinder zuständig ist, sind alle Aufwendungen Kinderbetreuungskosten.
  • Gegebenenfalls müssen die im Vertrag aufgeführten Stunden anteilig den Kosten für Kinderbetreung sowie haushaltsnahen Dienstleistungen zugerechnet werden. Zu den abziehbaren Kosten gehören Taschengeld, Verpflegung und Unterkunft.

Der Kindergartenbeitrag zählt zu den sogenannten Kinderbetreuungskosten und kann in der Steuererklärung in der Anlage Kind auf der dritten Seite eingetragen werden.

Wenn die Nachweispflicht eingehalten wird, können auch Bekannte und Verwandte, sogar Oma und Opa als Babysitter von der Steuer abgesetzt werden. Selbst wenn diese unentgeltlich auf die Kinder aufpassen, können wenigstens die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrener Kilometer mit den notwendigen Nachweisen als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden. Nahe Familienangehörige dürfen als Babysitter nicht im gleichen Haushalt wohnen, um steuerlich berücksichtigt zu werden.

Da die Kosten für den Babysitter von der Steuer absetzbar sind, können Kinder auch zeitweise mit einer Nanny (Kindermädchen) alleine gelassen werden.

 

Altersgrenzen

Steuerbegünstigt sind alle leiblichen Kinder und Adoptiv- oder Pflegekinder unter 14 Jahren. Bei behinderten Kindern können die Betreuungskosten für Kinder angegeben werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht imstande sind, sich selbst zu versorgen und zum eigenen Haushalt gehören.

 

Höchstbetrag

Für die Betreuungskosten, die nur in Höhe von zwei Dritteln ansetzbar sind, gilt ein Jahreshöchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

 

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten

Für die steuerliche Behandlung ist nicht entscheidend weshalb Kinderbetreuungskosten anfallen.

Für alle Kinder unter 14 Jahren können Betreuungskosten angesetzt werden. Auch Aufwendungen für Kinder, bei denen bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung eingetreten ist, die eine Selbstversorgung unmöglich machen, können in der Steuererklärung angegeben werden. Die Kosten können als Sonderausgaben aber nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

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