Wohngeldantrag: Alles rund um das Wohngeld

Das Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung, die gem. § 3 und § 22 WoGG auf Antrag an einkommensschwache Haushalte ausgezahlt werden kann. Wie und wo kann der Wohngeldantrag allerdings gestellt werden und was gibt es dabei zu beachten?

Berechtigungsvoraussetzungen

WohngeldDas Wohngeld in Deutschland kann nur durch den Eigentümer des Wohnraumes oder durch den Mieter einer Mietwohnung beantragt werden. Dabei muss der Eigentümer auch in seinem Eigentum wohnen und der Mieter muss selbst für seine Miete aufkommen. Zudem muss eine gewisse Einkommensschwäche vorliegen, damit der Wohngeldantrag gewährt wird; d. h. es darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Diese Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Personen, die in dem Haushalt leben. Nicht Wohngeld berechtigt sind u. a. Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem SGB.

Antragstellung

Der Antrag für das Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisbehörde gestellt werden. Dies kann zum einen das Sozialamt der Stadt sein. Je nach Größe des Wohnortes finden sich jedoch auch andere Namen der Behörde, wie z. B. Amt für Jugend und Familie, Amt für Soziales und Sozialbereich des Fachbereichs des Landratsamtes.

Dort müssen die notwendigen Formulare des Wohngeldantrages sowie die entsprechenden Unterlagen abgegeben werden. Diese können dort auch bezogen, bzw. online abgerufen werden. Das sind in der Regel:

Zwingend:

  • ausgefüllter Antrag auf Wohngeld (bei Eigentümern der sog. Lastenzuschussantrag und bei Mietern der Mietzuschussantrag)
  • Mietbescheinigung, welche vom Vermieter auszufüllen ist (u. a. Angaben über Größe und Baujahr des Wohnobjektes)
  • Mietquittung und Mietvertrag
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Meldebestätigung
  • Verdienstbescheinigung, welche vom Arbeitgeber auszufüllen ist
  • Einkommenssteuernachweis (Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, oder Lohnabrechnung)

Abhängig von der finanziellen und familiären Situation sind darüber hinaus noch folgende Formulare für den Wohngeldantrag einzureichen:

  • Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweis über Kapitalerträge und das Vermögen
  • Unterhaltsnachweise
  • Kontoauszüge
  • Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Schwerbehindertenausweis
  • BAföG-Bescheid
  • Kindergeld– oder Elterngeldbescheid
  • Leistungsbescheid des Arbeitsamtes
  • Bausparverträge

Es bietet sich an, den Antrag nach einer Terminvereinbarung persönlich bei der Behörde abzugeben. Dies bietet den Vorteil, dass das Verfahren beschleunigt wird. Fehlende Angaben können durch den Mitarbeiter direkt im Wohngeldantrag ergänzt oder angefordert werden.

Wichtig ist auch das Bestehen einer allgemeinen Auskunftspflicht der Haushaltsmitglieder. Diese müssen zwingend Auskunft über die Verhältnisse geben, die für das Wohngeld maßgeblich sind.

Antragsinhalt

Das Wohngeld wird gegebenenfalls für ein Jahr bewilligt. Nach Ablauf des Jahres muss ein erneuter Antrag gestellt werden. Das Wohngeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem es beantragt wurde. Als beantragt gilt es, wenn der Antragsteller den amtlichen Antragsvordruck und alle notwendigen Unterlagen und Nachweise bei der zuständigen Behörde eingereicht hat. Zur Wahrung der Frist bietet sich ein zunächst formloser Antrag an. Dies bedeutet, dass der ausgefüllte Wohngeldantrag nachgereicht wird. Dies muss innerhalb eines Monats nach der Abgabe des formlosen Antrages geschehen. Wenn dann die vollständigen Unterlagen vorliegen, wird für die Berechnung des Wohngeldes der Zeitpunkt des formlosen Antrages zugrunde gelegt.

Grundsätzlich gelten Besonderheiten für Schüler, Studenten und Auszubildende. Besteht ein Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, so kann kein Anspruch auf Wohngeld geltend gemacht werden. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings ein paar wenige Ausnahmen mit festgelegten Kriterien. Diese sind zum einen das Einkommen der Eltern, die während der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig sind, und zum anderen das Einkommen des Antragstellers. Dies muss Einzelfall bezogen von der zuständigen Behörde ermittelt werden.

Rückwirkender Antrag

Es kann zudem auch ein rückwirkender Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Dieser ist bis Ablauf des folgenden Monates möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Miete, bzw. die Kosten für das Wohneigentum, haben sich um 15 % erhöht
  • Transfergeldleistungen wurden abgelehnt

Bearbeitungsdauer

Der Antrag auf Wohngeld sollte innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden. Diese endet mit der Ablehnung des Wohngeldes oder einem schriftlichen Bewilligungsbescheid. Bei einem Erstantrag beträgt dieser Zeitraum in der Regel drei bis sechs Wochen. Bei einem Wiederholungsantrag verkürzt sich dieser entsprechend. Dauert die Bearbeitung des Antrages länger als acht Wochen, so kann ein Vorschuss auf das Wohngeld gezahlt werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn bereits alle notwendigen Unterlagen rund um den Wohngeldantrag eingegangen sind. Grundsätzlich besteht aber kein rechtlicher Anspruch auf das Einhalten einer bestimmten Bearbeitungsfrist.

Berechnung

Die Berechnung des Wohngeldes richtet sich nach bestimmten Faktoren. Diese sind:

  • Familieneinkommen
  • Höhe der Miete, bzw. die Kosten für das Wohneigentum
  • Nebenkosten des Wohnobjektes
  • Personen, die im Haushalt leben

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Wie hoch sind die Leistungen für Wohngeld?

Die Leistungen werden nach dem Lohn berechnet und nach der Anzahl der Familienmitglieder sowie auch nach der Größe der Wohnung. Werden bereits Transferleistungen wie ALG II bezogen, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld, der Antrag wird entsprechend zurückgewiesen.

Kinderwohngeld beantragen

Das Kinderwohngeld ist eine spezielle Form des Wohngeldes. Dieses kann auf Antrag an Kinder gezahlt werden, deren Eltern das Arbeitslosengeld II oder Sozialleistungen nach dem SGB erhalten. Voraussetzungen dafür sind, dass die Kinder zusammen mit ihren Eltern in einem Haushalt leben. Zudem müssen die Kinder ein eigenes Einkommen vorweisen. Zu dem Einkommen zählen allerdings auch das Kindergeld und der Kindesunterhalt. Die Höhe des Kinderwohngeldes berechnet sich nach der Höhe des Einkommens und dem Alter des Kindes.

Wo ist das Wohngeld geregelt?

Die Voraussetzungen für das Wohngeld wurden vom Gesetzgeber im Wohngeldgesetz (WoGG) sowie im Sozialbuch (SGB) geregelt.

Das Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung für bedürftige Bürger, die in einer Mietwohnung leben oder in einer Eigentumswohnung (Mietzuschuss). Das Wohngeld wird nur auf einen Antrag gewährt und das für eine Dauer von 12 Monaten. Bei bedürftigen Eigentümern gibt es einen Lastenzuschuss.

Ansprechpartner bei Fragen zum Wohngeldantrag

Bei aufkommenden Fragen zum Wohngeldantrag können diese bei der Stadtverwaltung im Fachbereich für Soziales gestellt werden. Hier gebietet sich eine vorherige Terminvereinbarung.

Zusammenfassung

Jeder einkommensschwache Bürger hat einen Rechtsanspruch auf die Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Mietern nennt sich diese Leistung Mietzuschuss; bei Eigentümern einer selbst genutzten Immobilie Lastenzuschuss. Empfänger von Transferleistungen haben keinen Wohngeldanspruch. Für Schüler, Studenten und Auszubildende gelten gesonderte Wohngeldbestimmungen (siehe oben).

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