Kindergeld: Was steht mir zu?

Kinder kosten eine Menge Geld. Dieser Fakt steht außer Frage und zeigt sich in den Familienfinanzen jeden Monat. Dabei müssen Eltern nicht nur für die Kosten der Versorgung, wie Haushaltsgebühren, Essen, Trinken oder Kleidung, sondern auch für Schulbücher, Klassenfahrten und spätere Ausbildungen in der Regel selbst aufkommen. Da ist es nur gerecht, dass Eltern Anspruch auf das staatlich durch SPD und CDU festgelegte Kindergeld in Deutschland haben. Es handelt sich hier nämlich nicht, wie viele fälschlicherweise annehmen, um eine Sozialleistung. Nein, es handelt sich vielmehr um einen steuerlichen Ausgleich, da Eltern nun mal höhere Ausgaben haben als Kinderlose.

Das Kindergeld ist für die Grundversorgung der Kinder von Geburt an gedacht und wird bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch einige Jahre gezahlt. Es wird von den Familienkassen gezahlt, ist aber wie bereits erwähnt keine Sozialhilfe, sodass jeder dieses Geld in Anspruch nehmen und zur grundlegenden Versorgung seiner Kinder nutzen kann. Anspruch darauf hat prinzipiell jeder, der ein mindestens Kind hat. Es muss jedoch ein schriftlicher Antrag gestellt werden, indem das Kindergeld beantragt wird.

Welche Voraussetzungen müssen für Kindergeld erfüllt sein?

Einen Anspruch haben alle Eltern, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so müssen die Eltern als Voraussetzung in Deutschland zumindest unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. 

Dabei sind jedoch nicht nur die leiblichen Eltern, sondern in gegebenen Fällen auch Groß-, Stief- , Pflege- oder Adoptiveltern anspruchsberechtigt. Natürlich kann nur jeweils eine einzige Person den Betrag für ein Kind erhalten. Diese ist in der Regel die Person, bei der das Kind lebt und die meiste Zeit betreut wird. Wer erziehungsberechtigt ist und ein Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie beispielsweise Adoptiveltern, sind also genauso berechtigt Kindergeld zu erhalten, wie leibliche Eltern.

Für Ausländer oder Deutsche, die im Ausland leben und weder Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, gibt es besondere Regeln nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz).

Bei Alleinerziehenden hat jeweils der Elternteil den Anspruch, in dessen Haushalt das Kind wohnt und überwiegend betreut wird. Dieser trägt in der Regel auch die Kosten zur Grundversorgung des Kindes und hat somit auch die durch das Kind entstehende höhere finanzielle Belastung. In der Regel kann der andere Elternteil den Betrag jedoch zu einem Teil bei der Zahlung des Unterhalts anrechnen lassen. 

Wie hoch ist das Kindergeld?

Wie hoch der Betrag monatlich ist, wurde von der großen Koalition aus SPD und CDU in § 66 EStG bzw. § 6 des Bundesgesetzbuches definiert, kann der Kindergeldtabelle entnommen werden und richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Aktuell liegt die Höhe des Betrags bei jeweils 194,00 Euro für das 1. und 2. Kind. Bei weiteren Kindern steige die Höhe des Betrages pro Kind an. Anfang 2018 wurde das Kindergeld erneut erhöht und zwar wieder um zwei Euro monatlich, genau wie im Jahr 2017. Zudem stieg die Höhe des Kinderfreibetrages Anfang 2018 von 7.356 Euro auf rund 7.428 Euro an. Nach den aktuellen Koalitionsverhandlungen der großen Koalition zwischen SPD und CDU/CSU soll das Kindergeld dank Malu Dreyer in diesem Jahr erneut erhöht werden. Ab Juli 2019 soll dieses um weitere 10,00 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll auch der Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro steigen. 

Kindergeldhöhe 2019 im Überblick: 

  • für das 1. und 2. Kind monatlich jeweils 194 € (ab Juli 2019: 204 €)
  • für das 3. Kind monatlich: 200 € (ab Juli 2019: 214 €)
  • für das 4. Kind und alle weiteren Kinder monatlich: Jeweils 225 € (ab Juli 2019: 235 €) 

Wann und wie wird das Geld gezahlt?

SPD sowie CDU / CSU haben festgeschrieben, dass das Geld monatlich bezahlt wird und zwar per Überweisung auf das Konto des jeweiligen Erziehungsberechtigten. Wann genau die monatliche Zahlung erfolgt, hängt von der Kindergeldnummer ab. Die Familienkassen arbeiten hier nach einem bestimmten System, sodass bei manchen das Geld am Anfang und bei anderen erst am Ende des Monats überwiesen wird. Wer wissen möchte, wann genau das Geld überwiesen wird, findet dies also mit einem Blick auf seine Kindergeldnummer heraus. Dort ist jeweils die letzte Ziffer entscheidend. Ist die letzte Ziffer eine Eins oder eine Zwei, so kann mit der Auszahlung am Anfang des Monats gerechnet werden. Ist die Letzte Ziffer eine Acht oder Neun, so erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes erst gegen Ende des Monats. Bei allen Ziffern demnach Mitte des Monats mit der Auszahlung zu rechnen.

❗ Es gilt also je höher die Ziffer, desto später erfolgt die monatliche Auszahlung.

Kindergeld
Kindergeld zur Unterstützung von Familien mit Nachwuchs

Wie und wo wird das Kindergeld beantragt?

Der Kindergeldantrag musste stets schriftlich bei der zuständigen Familienkasse erfolgen. Diese findet sich oft im Gebäude der jeweils für den Ort zuständigen Agentur für Arbeit. Heute gibt es jedoch auch im Internet bereits Möglichkeiten dazu. Auf der Seite der Arbeitsagentur kann die Anschrift der zuständigen Familienkasse ermittelt werden oder ein Antrag sogar online erfolgen. Soll dieser nicht über das Internet erledigt werden, geben die Familienkassen entsprechenden Formulare zur Antragstellung heraus, welche zunächst sorgfältig ausgefüllt werden müssen. Alternativ können die Formulare auch bei der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Behörden bearbeiten die Anträge dann und versenden in der Regel nach einigen Wochen einen Kindergeldbescheid. In diesem wird der Anspruch dann schriftlich bestätigt und die Höhe festgelegt.

Wann muss das Kindergeld beantragt werden?

Der Zuschuss kann beantragt werden, sobald das Kind geboren ist. Das Antragsformular kann jedoch auch schon zum Ende der Schwangerschaft angefordert und weitestgehend ausgefüllt werden. So kann der Antrag gleich nach der Geburt versendet werden und wird somit auch schneller von den Behörden bearbeitet. In der Regel gilt, je schneller der Antrag versendet wird, umso schneller wird er auch bearbeitet und umso schneller wird das erste Kindergeld ausgezahlt. Da werdende Mütter und Väter in der ersten Tagen nur wenig Zeit und Kraft für solch bürokratische Angelegenheiten haben, ist es von Vorteil den Antrag schon vor der Geburt auszufüllen. So muss er zum Schluss lediglich um wenige Daten (z. B. Geburtsdatum des Kindes) ergänzt werden und kann danach gleich auf dem Postweg an die Familienkasse versendet werden. 

Geld gibt es bei verspäteter Antragstellung übrigens auch rückwirkend. Dieser Anspruch beläuft sich jedoch seit 2018 nur noch auf die vergangenen 6 Monate. Davor galt der Anspruch rund 4 Jahre rückwirkend. Wenn die Antragstellung also mehr als ein halbes Jahr verspätet erfolgt, erlischt der Anspruch für die davor liegenden Monate. Die familienpolitische Leistung des sogenannten Elterngeldes wird übrigens lediglich 3 Monate rückwirkend gezahlt. Es lohnt sich also, sich frühzeitig um die entsprechenden Anträge zu kümmern.

Wie lange wird Kindergeld gezahlt?

Im Grunde genommen ist die staatliche Unterstützung von Eltern für den Zeitraum der Geburt bis zu dem 18. Geburtstag des Kindes vorgesehen. In besonderen Fällen wird das Geld jedoch bis zum Alter von 25 Jahren weiter ausgezahlt. Die folgende Übersicht zeigt, welche Voraussetzungen in den jeweiligen Altersstufen erfüllt sein müssen, um Kindergeld zu erhalten.

Von Geburt bis zum 18. Geburtstag des Kindes:

  • In diesem Zeitraum erhält in der Regel jeder Kindergeld in Deutschland.

Vom 19. Lebensjahr bis zum 26. Lebensjahr gibt es folgende Voraussetzungen:

  • das Kind geht noch zur Schule, studiert oder befindet sich in einer Berufsausbildung 
  • das Kind leistet bestimmte Freiwilligendienste, wie zum Beispiel ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) ab 
  • das Kind ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder befindet sich gerade in einer Übergangszeit* (zum Beispiel zwischen Schule und Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung)

*die oben definierte „Übergangszeit“ wird jedoch nur für einen Zeitraum von maximal 4 Monaten anerkannt

In der Regel bis zum 22. Lebensjahr, wenn:

  • das Kind als arbeitsuchend gemeldet ist, gibt es einen Anspruch auf Kindergeld

Kinder mit Behinderung:

  • Für Kinder mit einer Behinderung, die es ihm nicht erlaubt, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wird der Betrag ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein muss.

Welche Rolle spielt das Einkommen?

Grundsätzlich spielt das Einkommen der Eltern, beziehungsweise der Erziehungsberechtigten keine Rolle. So haben auch besser verdienende Eltern die gleiche Berechtigung wie gering verdienende. Auch das Einkommen der Kinder selbst, welches sie beispielsweise während einer Berufsausbildung oder eines Studiums verdienen, hat hierbei keine Bedeutung.

Sobald die Kinder jedoch eine erste Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, gelten andere Bestimmungen. Kinder mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder Studium haben erhalten nur dann den vollen Betrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kind befindet sich in einem (zweiten) Ausbildungsverhältnis 
  • das Kind arbeitet weniger als 20 Stunden in der Woche 
  • oder geht einer geringfügigen Beschäftigung nach

Was versteht man unter dem Kinderfreibetrag?

Von der Verfassung wird eine steuerliche Freistellung eines festgelegten Einkommensbetrages vorgeschrieben, welche das Existenzminimum eines Kindes, also Unterkunft, Essen, Kleidung, Schulbücher, etc. umfasst. Diese Festlegung gilt auch für den Bedarf während einer Ausbildung. Die Freistellung erfolgt in der Regel durch die Auszahlung des Kindergeldes für das laufende Kalenderjahr. Sie kann jedoch auch durch einen Kinderfreibetrag erfolgen.

Es handelt sich hierbei also um einen Steuerfreibetrag. Derzeit beträgt dieser 4.788 Euro pro Jahr und Kind. Sofern es sich bei den Eltern um gemeinsam veranlagte Ehepartner handelt, liegt der Freibetrag bei insgesamt 7.428 Euro. Ab Juli 2019 soll der Freibetrag auf 7.620 Euro erhöht werden. Im Grunde genommen ist der Kinderfreibetrag aber nur für besserverdienende Eltern interessant.

Wann gibt es einen Kinderzuschlag?

Eltern, welche durch das eigene Einkommen zwar den eigenen Bedarf abdecken können, jedoch aufgrund des erhöhten Bedarfs durch ihre Kinder Berechtigung für den Bezug von ALG II oder Sozialhilfe hätten, können einen Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag ist somit eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Bedürftige. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt und kann bis zu 170 € pro Monat und Kind betragen. Der Antrag muss auch hierbei schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.

Eltern ohne eigenes Einkommen, welche ausschließlich von ALG II oder Sozialhilfe leben, erhalten jedoch keinen Kinderzuschlag. Die Antrag stellenden Eltern müssen zwar keiner Vollzeitbeschäftigung nachkommen, jedoch ein selbsterwirtschaftetes Mindesteinkommen erreichen. Dieses liegt für Paare derzeit bei 900 € und bei Alleinerziehenden bei 600 € monatlich.

Kindergeldanspruch

Welche Regel gelten für arbeitslose Eltern/Erziehungsberechtigte?

Für Eltern und Erziehungsberechtigte ohne Arbeit gibt es besondere Bestimmungen. Das Arbeitslosengeld I (ALG I) beträgt üblicherweise 60 % des zuletzt erhaltenen Nettogehalts. Wer Kindergeldanspruch hat, erhält einen höheren Betrag von rund 67 %. Bei Arbeitslosengeld II (ALG II, auch Hartz IV genannt) wird die Summe dem bezogenen Betrag angerechnet. Gegebenenfalls wird damit der Betrag, welcher an ALG II bezogen wird, um die gesamte Summe des Kindergeldes gekürzt.

Fazit

Es handelt es sich also beim Kindergeld nicht um eine Förderung für Bedürftige, sondern um einen staatlichen Zuschuss, vorangetrieben durch die SPD, um die entstehenden Kosten für die Erziehung und Betreuung eines Kindes zu decken. Dieser Zuschuss gilt im Grunde genommen für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag und kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 24. Lebensjahr fortlaufend gegeben sein. Auch wenn es mit ein wenig bürokratischem Aufwand und Arbeit verbunden ist, so lohnt sich die Antragstellung doch in jedem Fall.

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