Zählt Mutterschutz zur Elternzeit?

Wird die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet? Viele Fragen tun sich auf. Das Thema ist nicht immer ganz einfach. Dabei ist alles im deutschen Mutterschutzgesetzt (MuSchG) genau geregelt. Doch wie sieht es nun aus – zählt Mutterschutz zur Elternzeit dazu? Welche Regelungen gelten?

Familie und Beruf vereinbaren, aber wie geht das?

Junge Frauen der heutigen Zeit wollen alles, Familien, Kinder bekommen und im Beruf voll anerkannt werden. Nichts ist unmöglich, mit dem nötigen Wissen gelingt auch das. Aber es ist nicht immer so einfach, denn Kinder sind kleine lebendige Wesen, die nicht immer so funktionieren, wie Mama oder Papa es sich vorstellen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Kind muss gewährleistet werden. Nach der ersten Freude stellen sich dann auch die Fragen ein, wie geht es finanziell weiter und wie bekomme ich alles unter einen Hut. Aber keine Angst, es greift der Mutterschutz und auch die Elternzeit. Wie das im Einzelnen aussieht, erklären wir in den kommenden Abschnitten.

Was ist Mutterschutz und was Elterngeld?

Jede werdende Mutti fällt automatisch in den Mutterschutz, also die Mutterschutzfrist, und kann Elterngeld beantragen. Eine wichtige Voraussetzung ist, sie ist angestellt und gesetzlich krankenversichert. Schüler und Studenten ohne Nebenjob bekommen diese Leistungen leider nicht. Sie können aber einen Antrag auf einen Einmalbetrag in Höhe von 210 Euro stellen beim Bundesversicherungsamt. Auch Auszubildende haben einen Anspruch darauf, wenn sie sich in einer betrieblichen Anstellung befinden, auch wenn die werdende Mutti Arbeitslosengeld 1 bekommt. Beides ist als eine Lohnersatzleistung zu betrachten. Mutterschaft beginnt 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Hausfrauen oder Studentinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das gilt auch für Beamtinnen.

Wie schon erwähnt, können Frauen schon 6 Wochen vor der Geburt Mutterschaftsgeld beikommen, es sei denn sie gehen bis zur Geburt weiter arbeiten. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem Verdienst vor der Mutterschaft. Auf jeden Fall ist es das gleiche Gehalt wie vor dem Antrag. Dementsprechend kann gesagt werden, dass im Elterngeld schon ein Teil Mutterschaftsgeld mit drin steckt. Zählt dann aber als Mutterschaftsgeld. Klingt ein bisschen verwirrend, ist aber leicht nachzuvollziehen. In Zeiten von Mutterschutz kann auch ein Beschäftigungsverbot seitens des Arztes ausgesprochen werden. Weiterhin beinhaltetet der Mutterschutz auch ein Kündigungsschutz der Schwangeren – quasi eine Schutzfrist. Schwangere dürfen auch abends oder an Wochenenden nicht arbeiten, dass sollte ein Arbeitgeber schon rechtzeitig beachten.

Die Elternzeit kann man definieren als eine Art von Befreiung von der Beschäftigung. Elternzeit kann von der Mutter, vom Vater, von Großeltern oder Pflegeeltern genommen werden. Im Vordergrund steh immer das Wohl des Kindes. Diese Zeit kann insgesamt bis zu 3 Jahre, genommen werden und bis zum 8. Lebensjahr. Diese Zeit kann auch aufgeteilt werden und muss nicht zusammenhängend genommen werden. Deshalb muss eine Elternzeit immer rechtzeitig beantragt werden und Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zustimmt.

Mutterschaftsgeld – ein Überblick und Zusammenfassung

Damit eine schwangere Frau Mutterschutz und Mutterschaftsgeld bekommt, muss diese in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben und die Art der Krankenversicherung ist noch wichtig. Die Krankenkasse übernimmt die Zahlung des Mutterschaftsgeldes in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber leistet die Differenz. Bei schwangeren Frauen, die selbständig sind und privat krankenversichert, würde die Krankenkasse zahlen, wenn eine Versicherung mit Krankentagegeld besteht.

Eine weitere Konstellation ist, eine Schwanger ist selbständig und freiwillig pflichtversichert, dann wird gegebenenfalls Krankengeld für die Zeit des Mutterschutzes gezahlt. In bestimmten Fällen kann zum Mutterschaftsgeld auch ein Zuschuss gezahlt werden. Das wäre der Fall, wenn eine Frau nur die 13 Euro pro Tag bekäme, was dann letztendlich nur 390 Euro monatlich ausmacht. Hinzukommen würde noch die 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Damit ist aber sicherlich noch nicht die Summe vom ursprünglichem Gehalt vor dem Mutterschutz erreicht. Die Differenz muss in diesem Fall der Arbeitgeber tragen.

Immer wieder taucht die Frage auf, ob der Mutterschutz zur Elternzeit mit dazu gehöre, mit dazu gerechnet wird. Diese Frage ist nicht wirklich eindeutig zu beantworten. Es kommt immer darauf an, wer die Elternzeit nimmt. Nimmt die Mutter auch die Elternzeit, dann ist die Mutterschaftszeit nach der Entbindung mit dagegen zusetzen. Hier verschwimmen so ein bisschen beide Ersatzleistungen. Nimmt aber der Vater die Elternzeit, dann kann er das nur nach Beendigung des Mutterschutzes nehmen. Hier sind wieder klare Linien gesetzt. Eine offizielle Elternzeit beginnt demzufolge erst nach dem Mutterschutz.

Aber bitte nicht vergessen, die Elternzeit rechtzeitig bei dem Arbeitgeber zu beantragen (zum Beispiel mit unserem Elternzeit Musterantrag).

Zusammenfassung

Insgesamt ermöglichen diese beiden Regelungen den Eltern in Deutschland, sich um ihr Neugeborenes zu kümmern und gleichzeitig finanzielle Unterstützung und Schutz vor Kündigung zu erhalten. Es ist wichtig, die Unterschiede zu kennen und entsprechend zu planen.

  1. Mutterschutz:
    • Der Mutterschutz bezieht sich auf die Zeitspanne kurz vor und nach der Geburt.
    • Er dauert normalerweise sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt (bei Mehrlings- oder Frühgeburten sogar 12 Wochen nach der Geburt).
    • Während des Mutterschutzes erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld, das in der Regel aus Zahlungen der gesetzlichen Krankenkasse und einem möglichen Arbeitgeberzuschuss besteht.
    • Während dieser Zeit sind Arbeitnehmerinnen vor Kündigung geschützt und dürfen nicht arbeiten, es sei denn, sie erklären ausdrücklich, dass sie arbeiten möchten.
  2. Elternzeit:
    • Die Elternzeit ermöglicht es beiden Elternteilen, nach der Geburt eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern.
    • Sie kann bis zu drei Jahre pro Elternteil in Anspruch genommen werden, wobei bis zu 24 Monate auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden können.
    • Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Elterngeld, das als Ersatz für das entfallene Einkommen gezahlt wird.
    • Wie beim Mutterschutz sind Arbeitnehmer während der Elternzeit vor Kündigung geschützt.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?

Diese Frage kann man nun recht knapp beantworten, in der Mutterschaft erhält jede Frau automatisch ihren vollen Lohn in Verbindung mit verschiedenen Vergünstigungen, oder gar einer Arbeitsbefreiung. Das Elterngeld dagegen muss beantragt werden und das Recht auf Freistellung besteht, ist aber keine Pflicht. Das entscheidet jede Mutter dann selbst.

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