Ein Alptraum für die Ankunft am Reiseziel: Der Koffer ist beschädigt oder gar verloren gegangen. Die Rechte der Fluggäste und Passagiere sind in der Fluggastrechteverordnung geregelt. Geht das Gepäck kaputt, so regelt das Montrealer Übereinkommen die Haftungsfragen im zivilen Luftverkehr. Für Gepäckschäden können Fluggäste Schadensersatz geltend machen.
Was ist bei Gepäckschäden zu beachten?
Geht das Reisegepäck verloren, wird beschädigt oder kommt überhaupt nicht an, so können Passagiere eine Entschädigung erhalten. Wurden die Koffer und sonstigen Gepäckstücke nach Erhalt geprüft und Beschädigungen festgestellt, so ist es zu empfehlen, diese direkt am Flughafen zu melden (Gepäckermittlungsstelle des Flughafens beziehungsweise der jeweiligen Fluggesellschaft). Nimmt der Fluggast nämlich aufgegebenes Gepäck mit Schäden vorbehaltlos an, „…so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.“ (§ 47 Abs. VI LuftVG)
- Der Schadensersatzanspruch bei Gepäckschäden muss innerhalb von sieben Tagen bei der Fluglinie gestellt werden.
- Ist das Reisegepäck verspätet, so muss eine Meldung innerhalb von 21 Tagen nach Eintreffen stattgefunden haben.
- Es sind Entschädigungszahlungen bis zu 1220 Euro möglich.
Der Anspruch auf Schadensersatz muss gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Bei Codesharing-Flügen können jedoch auch die durchführenden Airlines für Gepäckschäden in der Verantwortung stehen.
Der Schaden am Gepäckstück darf nicht durch einen Defekt verursacht und Wertgegenstände im Gepäck sollten bei der Abfertigung in einer zusätzlichen Erklärung aufgenommen wurden sein.
Muster für Reklamation von Gepäckschäden
Bei der Reklamation des Gepäckschadens sollten folgende Punkte nicht fehlen:
- die Flug-Nummer,
- der Abflughafen,
- die Gepäcknummer
- die Art des Reisegepäcks
- die Reiseadresse
- die Heimatadresse