Mutterschaftsgeld können alle Frauen beantragen, die berufstätig und selbst versichert sind. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden, mit einer Bescheinigung des Frauenarztes und des voraussichtlichen Geburtstermins.
Wo kann man das Mutterschaftsgeld beantragen?
Das Mutterschaftsgeld wird bei der zuständigen Krankenkasse beantragt, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung. Es wird während der Schutzfristen (vor und nach der Entbindung) gezahlt.
Wo ist das Mutterschaftsgeld geregelt?
Das Mutterschaftsgeld ist geregelt gemäß § 200 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 RVO, § 29 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Absatz 2, 3 MuSchG. Die aktuelle Regelung ist im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) § 19 Mutterschaftsgeld zu finden (siehe hier).
Die Besonderheiten des Mutterschaftsgeldes
Das Mutterschaftsgeld wird im Normalfall 14 Wochen gezahlt. Das bedeutet 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten wird für 18 Wochen und einen Tag gezahlt (statt der 8 Wochen werden 12 Wochen nach der Geburt gezahlt).
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt höchstens 13 Euro am Tag zuzüglich des Anteils des Arbeitgebers (die Differenz zum Nettogehalt stockt der Arbeitgeber auf). Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Zuschuss zu bezahlen, wenn der durchschnittliche Nettolohn 390 Euro übersteigt, dabei zahlt er die Differenz. Übersteigt der Nettolohn die 390 Euro, dann gilt das auch für geringfügig Beschäftigte.
Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn vor Beginn der Schwangerschaft. Bei monatlicher Lohnzahlung wird der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft herangezogen. Bei wöchentlicher Lohnzahlung wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen berechnet.
Bezugsberechtigung
Mutterschaftsgeld können nicht nur berufstätige und selbst versicherte Frauen beantragen, sondern auch:
- Geringfügig Beschäftigte: Auch bei Minijobs besteht Anspruch, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind.
- Arbeitslose: Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Arbeitslosengeldes.
- Studentinnen und Hausfrauen: Diese Gruppen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch haben, sofern sie gesetzlich versichert sind.
Zusätzliche Leistungsträger
- Privat Versicherte: Frauen, die privat krankenversichert sind, können Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt erhalten, sofern sie Anspruch auf Krankengeld haben.
- Beamtinnen: Für Beamtinnen gelten spezielle Regelungen, sie erhalten in der Regel ihre Dienstbezüge weiter.
Antragsverfahren und Fristen
- Antragstellung: Der Antrag auf Mutterschaftsgeld sollte spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Benötigt werden das Mutterschaftsgeldformular der Krankenkasse sowie eine ärztliche Bescheinigung des voraussichtlichen Geburtstermins.
- Unterlagen: Einkommensnachweise der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist sind erforderlich.
Unterschiede bei verschiedenen Beschäftigungsformen
- Selbstständig Erwerbstätige: Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit bekämen.
- Frauen ohne Einkommen: Hausfrauen oder Studentinnen ohne eigenes Einkommen erhalten Mutterschaftsgeld nur unter bestimmten Bedingungen, z. B. wenn sie über ihren Ehepartner gesetzlich versichert sind.
Weitere finanzielle Unterstützungen
Nach dem Mutterschaftsgeld können Eltern das Elterngeld beantragen, das eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bietet und für maximal 14 Monate bezogen werden kann, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung des Kindes beteiligen.
Steuerliche Aspekte
Das Mutterschaftsgeld selbst ist steuerfrei. Der Arbeitgeberzuschuss, der gezahlt wird, wenn der durchschnittliche Nettolohn 390 Euro übersteigt, ist jedoch steuerpflichtig und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Internationale Aspekte
Falls die werdende Mutter während der Schutzfristen ins Ausland zieht oder dort entbindet, sollte sie sich frühzeitig bei ihrer Krankenkasse über mögliche Auswirkungen und Anpassungen der Leistungen informieren.
Klage und Widerspruch
Wenn der Antrag auf Mutterschaftsgeld abgelehnt wird oder die Höhe der Zahlung als zu gering erachtet wird, haben Betroffene das Recht, Widerspruch einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht Klage einzureichen.
Weitere Informationen zu: Familie und Finanzen.
Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Den Rest bis zum tatsächlichen Nettogehalt übernimmt der Arbeitgeber als Zuschuss.
Beispiel: Netto-Tagesverdienst 70 Euro → Krankenkasse zahlt 13 Euro, Arbeitgeber zahlt 57 Euro = zusammen 70 Euro täglich.
Wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld konkret?
Grundlage ist der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei Monate (bei monatlicher Zahlung) vor Beginn der Mutterschutzfrist. Dieser wird durch 90 geteilt (3 × 30 Tage), um den Netto-Tagesverdienst zu ermitteln.
| Netto/Monat | Tagesverdienst | Kasse zahlt | Arbeitgeber zahlt | Gesamt/Tag |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | 16,67 € | 13,00 € | 3,67 € | 16,67 € |
| 2.100 € | 23,33 € | 13,00 € | 10,33 € | 23,33 € |
| 2.700 € | 30,00 € | 13,00 € | 17,00 € | 30,00 € |
| 3.600 € | 40,00 € | 13,00 € | 27,00 € | 40,00 € |
Kein Arbeitgeberzuschuss wird gezahlt, wenn der Nettolohn 390 Euro/Monat nicht übersteigt (13 €/Tag × 30 Tage = 390 €).
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Anspruch haben alle Frauen, die zum Beginn der Mutterschutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte
- Geringfügig Beschäftigte (Minijob), wenn selbst GKV-Mitglied
- Auszubildende
- Frauen in Heimarbeit
- Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I (Höhe = ALG I)
- Freiwillig GKV-versicherte Selbstständige mit Krankengeldanspruch
Kein Anspruch über die GKV haben rein familienversicherte Frauen ohne eigenen Krankengeldanspruch. Sie können einen Einmalbetrag von 210 Euro beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
| Situation | Vor der Geburt | Nach der Geburt | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Regelgeburt | 6 Wochen | 8 Wochen | 14 Wochen |
| Frühgeburt | bis zu 6 Wochen | 8 Wochen + nicht verbrauchte Vorschutzfrist | mind. 14 Wochen |
| Mehrlingsgeburt | 6 Wochen | 12 Wochen | mind. 18 Wochen |
Kommt das Kind nach dem errechneten Termin, bleibt die Nachschutzfrist von 8 Wochen unverändert. Die Vorschutzfrist verlängert sich entsprechend.
Wie und wo wird Mutterschaftsgeld beantragt?
Der Antrag wird bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Privat Versicherte ohne GKV-Krankengeldanspruch wenden sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (bundesamtsozialesicherung.de).
- Antrag anfordern: Formular bei der Krankenkasse anfordern (meist auch online verfügbar).
- Ärztliche Bescheinigung einholen: Frauenarzt oder Hebamme stellt eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin aus.
- Einkommensnachweise zusammenstellen: Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist.
- Antrag einreichen: Spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin – früher ist besser.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel rückwirkend für die gesamte Schutzfrist oder monatlich im Voraus, je nach Kasse.
Was bekommen privat krankenversicherte Frauen?
Privat versicherte Frauen ohne GKV-Krankengeldanspruch erhalten einen einmaligen Pauschalbetrag von 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung – nicht von der Krankenkasse.
Zusätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, auch privat versicherten Arbeitnehmerinnen während der Mutterschutzfrist den Mutterschutzlohn zu zahlen (§ 18 MuSchG), also den Ausgleich zum bisherigen Bruttoverdienst. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Versicherungsstatus.
Privat versicherte Frauen, die freiwillig in der GKV versichert sind und dort Krankengeld beziehen können, erhalten das volle Mutterschaftsgeld wie reguläre GKV-Mitglieder.
Was bekommen Frauen im Minijob?
Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie selbst in der GKV versichert sind (nicht nur familienversichert). Da der Verdienst im Minijob (max. 538 Euro/Monat, Stand 2024) häufig weniger als 390 Euro netto ausmacht, entfällt der Arbeitgeberzuschuss oft.
Beispiel: 300 Euro Netto/Monat → Tagesverdienst 10 Euro → Kasse zahlt 10 Euro/Tag (unter dem Maximum von 13 Euro), Arbeitgeber zahlt 0 Euro (da 300 € < 390 €).
Familienversicherte Minijobberinnen ohne eigene GKV-Mitgliedschaft erhalten kein Mutterschaftsgeld über die Kasse, können aber die 210-Euro-Pauschale beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Was bekommen Selbstständige und Freiberuflerinnen?
Entscheidend ist der Versicherungsstatus:
- Freiwillig GKV-versichert mit Krankengeldanspruch: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (70 % des beitragspflichtigen Einkommens, max. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze).
- Freiwillig GKV-versichert ohne Krankengeldanspruch (Option „Krankengeld ausgeschlossen“): Nur 210 Euro Einmalbetrag.
- Privat versichert: Nur 210 Euro Einmalbetrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Kein Arbeitgeberzuschuss, da kein Arbeitsverhältnis besteht. Selbstständige sollten vor der Schwangerschaft prüfen, ob der Krankengeldanspruch in ihrer GKV-Police aktiviert ist.
Ist Mutterschaftsgeld steuerpflichtig?
Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG). Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz für das übrige Jahreseinkommen. Deshalb kann eine Einkommensteuererklärung sinnvoll oder sogar Pflicht sein.
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist hingegen voll steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig und wird in der Einkommensteuererklärung unter „Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit“ angegeben.
Was passiert bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Totgeburt?
- Frühgeburt: Die Nachschutzfrist verlängert sich um die Tage, um die die Vorschutzfrist (6 Wochen) nicht ausgeschöpft wurde. Das Mutterschaftsgeld insgesamt bleibt mindestens 14 Wochen.
- Mehrlingsgeburt: Die Nachschutzfrist beträgt mindestens 12 Wochen statt 8.
- Totgeburt (ab 500 g): Es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach der Geburt (8 Wochen Nachschutzfrist). Bei Frühgeburten unter 500 g ohne Lebenszeichen gelten besondere Regelungen – die Krankenkasse sollte direkt kontaktiert werden.
- Fehlgeburt nach der 12. SSW: Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld greifen in der Regel auch hier.
Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Ja. In den Monaten, in denen Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zusammen bezogen werden (typischerweise die ersten 8 Wochen nach der Geburt), wird das Elterngeld um diesen Betrag gekürzt. Übersteigt das Mutterschaftsgeld inkl. Zuschuss das Elterngeld, wird das Elterngeld auf null reduziert – der Sockelbetrag von 300 Euro (ElterngeldPlus: 150 Euro) bleibt jedoch immer erhalten.
Praktisch bedeutet das: Die ersten zwei Monate Elterngeld entfallen für die Mutter in der Regel, da sie durch Mutterschaftsgeld abgedeckt werden. Väter sind davon nicht betroffen.
Was tun, wenn der Antrag auf Mutterschaftsgeld abgelehnt wird?
Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids schriftlich Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt werden. Häufige Gründe für Ablehnung sind: fehlende Unterlagen, falsche Berechnung der Mutterschutzfrist oder strittige Versicherungszugehörigkeit.
Widerspruch einlegen in 3 Schritten:
- Ablehnungsbescheid genau prüfen und Begründung notieren.
- Schriftlichen Widerspruch formulieren, Frist beachten (1 Monat ab Zustellung).
- Fehlende Unterlagen nachreichen oder fehlerhafte Angaben korrigieren.
Wird der Widerspruch ebenfalls abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Im Zweifelsfall lohnt eine Beratung beim VdK oder einer Verbraucherzentrale.
