Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld können alle Frauen beantragen, die berufstätig und selbst versichert sind. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden, mit einer Bescheinigung des Frauenarztes und des voraussichtlichen Geburtstermins.

Wo kann man das Mutterschaftsgeld beantragen?

Das Mutterschaftsgeld wird bei der zuständigen Krankenkasse beantragt, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung. Es wird während der Schutzfristen (vor und nach der Entbindung) gezahlt.

Wo ist das Mutterschaftsgeld geregelt?

Das Mutterschaftsgeld ist geregelt gemäß § 200 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 RVO, § 29 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Absatz 2, 3 MuSchG. Die aktuelle Regelung ist im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) § 19 Mutterschaftsgeld zu finden (siehe hier).

Die Besonderheiten des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld wird im Normalfall 14 Wochen gezahlt. Das bedeutet 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten wird für 18 Wochen und einen Tag gezahlt (statt der 8 Wochen werden 12 Wochen nach der Geburt gezahlt).

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt höchstens 13 Euro am Tag zuzüglich des Anteils des Arbeitgebers (die Differenz zum Nettogehalt stockt der Arbeitgeber auf). Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Zuschuss zu bezahlen, wenn der durchschnittliche Nettolohn 390 Euro übersteigt, dabei zahlt er die Differenz. Übersteigt der Nettolohn die 390 Euro, dann gilt das auch für geringfügig Beschäftigte.

Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn vor Beginn der Schwangerschaft. Bei monatlicher Lohnzahlung wird der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft herangezogen. Bei wöchentlicher Lohnzahlung wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen berechnet.

Bezugsberechtigung

Mutterschaftsgeld können nicht nur berufstätige und selbst versicherte Frauen beantragen, sondern auch:

  • Geringfügig Beschäftigte: Auch bei Minijobs besteht Anspruch, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind.
  • Arbeitslose: Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Arbeitslosengeldes.
  • Studentinnen und Hausfrauen: Diese Gruppen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch haben, sofern sie gesetzlich versichert sind.

Zusätzliche Leistungsträger

  • Privat Versicherte: Frauen, die privat krankenversichert sind, können Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt erhalten, sofern sie Anspruch auf Krankengeld haben.
  • Beamtinnen: Für Beamtinnen gelten spezielle Regelungen, sie erhalten in der Regel ihre Dienstbezüge weiter.

Antragsverfahren und Fristen

  • Antragstellung: Der Antrag auf Mutterschaftsgeld sollte spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Benötigt werden das Mutterschaftsgeldformular der Krankenkasse sowie eine ärztliche Bescheinigung des voraussichtlichen Geburtstermins.
  • Unterlagen: Einkommensnachweise der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist sind erforderlich.

Unterschiede bei verschiedenen Beschäftigungsformen

  • Selbstständig Erwerbstätige: Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit bekämen.
  • Frauen ohne Einkommen: Hausfrauen oder Studentinnen ohne eigenes Einkommen erhalten Mutterschaftsgeld nur unter bestimmten Bedingungen, z. B. wenn sie über ihren Ehepartner gesetzlich versichert sind.

Weitere finanzielle Unterstützungen

Nach dem Mutterschaftsgeld können Eltern das Elterngeld beantragen, das eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bietet und für maximal 14 Monate bezogen werden kann, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung des Kindes beteiligen.

Steuerliche Aspekte

Das Mutterschaftsgeld selbst ist steuerfrei. Der Arbeitgeberzuschuss, der gezahlt wird, wenn der durchschnittliche Nettolohn 390 Euro übersteigt, ist jedoch steuerpflichtig und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Internationale Aspekte

Falls die werdende Mutter während der Schutzfristen ins Ausland zieht oder dort entbindet, sollte sie sich frühzeitig bei ihrer Krankenkasse über mögliche Auswirkungen und Anpassungen der Leistungen informieren.

Klage und Widerspruch

Wenn der Antrag auf Mutterschaftsgeld abgelehnt wird oder die Höhe der Zahlung als zu gering erachtet wird, haben Betroffene das Recht, Widerspruch einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht Klage einzureichen.

Arbeiten in der Schwangerschaft

Weitere Informationen zu: Familie und Finanzen.

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