Niemand möchte es so weit kommen lassen – doch wenn eine Scheidung vor der Tür steht, sind die Fronten oftmals verhärtet. Eine mögliche Klärung führt nicht selten zum Chaos und zu hohen Kosten. Ohne einen Ehevertrag wird es sehr schnell kompliziert. Denn wenn einer der Partner mehr verdient als der andere, wird von einer sogenannten Zugewinngemeinschaft gesprochen. Im Streitfall ist dies von besonders wichtiger Bedeutung.
Der Zugewinnausgleich
Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass es bei einer Scheidung des Ehepaars zu einem Zugewinnausgleich kommen muss. Die Zugewinnberechnung setzt sich aus der Summe zusammen die der jeweils andere Partner mehr verdient hat. Dies wird als Vermögenszuwachs bezeichnet. Dabei spielt nicht nur der eigentliche Lohn eine Rolle. Auch ein Lottogewinn oder das eigene Haus oder ein Auto können in diese Gewinnberechnung fallen. Allerdings gilt erst einmal eine strikte Trennung des Vermögens der Ehepartner. Anders sieht es nur bei der Schließung eines Ehevertrags aus, bei dem im Vorfeld genauestens beziffert werden kann was in den Zugewinn fallen kann. So kann es durchaus sein, dass durch den Abschluss eines Ehevertrags das Haus oder das Auto nicht als Zugewinn gerechnet wird. Anschließend tritt eine Überschussberechnung in Kraft. Diese berechnet den höher erwirtschafteten Gewinn des Partners. Selbst ab diesem Punkt tritt eine weitere Regel auf die bei einem Zugewinnausgleich die Hälfte des erwirtschafteten Überschusses dem anderen Partner zurechnet.
Gütertrennung
Abhilfe kann hier von Anfang an eine vertraglich festgesetzte Gütertrennung schaffen. Im Falle einer Scheidung oder aber im Fall des Todes eines Ehepartners erfolgt kein Nachteil für die jeweils besser verdienende Person. Beim Tod eines Ehepartners erhält der andere Partner jedoch weniger aus dem Nachlass. Um auch diesen Schritt zu umgehen besteht zudem die Möglichkeit eines modifizierten Zugewinnausgleichs. Dieser lässt das erwirtschaftete Vermögen bei einer Scheidung unangetastet. In einer Scheidung kommt es demnach nach wie vor zu einer Gütertrennung, der Güterstand fällt also nicht ins Gewicht. Beim Tod des Partners hingegen spielt der Güterstand sehr wohl eine Rolle. Der modifizierte Zugewinnausgleich sorgt demnach in diesem speziellen Fall für eine ähnliche Regel, wie bei einem nicht geschlossenen Ehevertrag, welcher allerdings nur den Tod einer Person betrifft, nicht jedoch den Scheidungspunkt. Wichtig ist stets die notarielle Beglaubigung eines Ehevertrags, andernfalls zählt die Ehe im Falle einer Scheidung oder des Todes stets als Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird das Anfangsvermögen nicht zwingend mit in die Zugewinnberechnung einbezogen. Nur das tatsächlich innerhalb der Ehe erwirtschaftete Vermögen fließt in die Zugewinnberechnung mit ein. Im Falle von gemeinsamen Vermögen stellt sich die Gütergemeinschaft anders dar. Das Auto kann ein Familienauto sein, dann fällt es automatisch aus der Zugewinngemeinschaft. Wurde das Haus von beiden Eheleuten gekauft oder gebaut, gehört es ebenfalls nicht in die Zugewinngemeinschaft. Hier spricht man dann von einer Gütergemeinschaft. Gehört das Auto oder Haus nur einem Partner, wird es rechtlich komplizierter. Materieller Zugewinnausgleich existiert nach der Rechtsprechung im Familienrecht nicht. Es wird stets das Vermögen als Ganzes genommen und in der Zugewinnberechnung berücksichtigt. Wenn es zu einem Zugewinnausgleich kommt, erhalten beide Parteien eine Zahlung je in der Hälfte in Höhe des festgelegten Zugewinns. Eine Auszahlung in Wertgegenständen ist nicht möglich.
Anspruch auf Zugewinnausgleich
Ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, kann oftmals nur von einem Anwalt geklärt werden. In vielen Fällen existiert auch kein Zugewinn. Wenn das Anfangsvermögen beider Partner beispielsweise stetig auf gleichem Stand blieb oder kein nennenswerter Zugewinn erzielt wurde, kommt es auch nicht zu einem Zugewinnausgleich. Zusätzlich dazu fallen sogar Schulden in den Zugewinnausgleich. Dadurch entsteht ein negatives Anfangsvermögen. Diese Schulden fließen letztlich mit in die Zugewinnberechnung. Sollte ein Anwalt den Rahmen der Kosten sprengen oder es im besten Falle zu einer einvernehmlichen Einigung ohne Anwalt und Gericht kommen, kann durch den Zugewinnausgleich auch über eine pauschale Summe verhandelt werden.
Was gehört alles zum Zugewinn?
Wichtig zu wissen ist, dass auch während einer Scheidung noch die Möglichkeit einer Gütertrennung erfolgen kann, indem beide Parteien einen Vertrag aufsetzen. Im optimalen Falle wird dieser jedoch bereits unmittelbar nach der Heirat geschlossen. Sollte dies nicht geschehen, bleibt es bei einer Zugewinngemeinschaft. Im Vorteil ist derjenige, der zwar vor dem Abschluss der Ehe über ein hohes Anfangsvermögen verfügte, aber während der Ehe das Endvermögen verkleinerte. Ein geringeres Endvermögen führt auch zu einem geringeren Zugewinn. In der Ehe fallen aber noch weitere Dinge an, die zu einem Zugewinn gerechnet werden können. Darunter fällt auch, der bereits erwähnte Lottogewinn, die Lebensversicherung, die Unfallversicherung oder auch die Abfindung. Wer denkt, dass eine Erbschaft oder eine Schenkung nicht zum Vermögen zählt der irrt. Denn auch eine Erbschaft oder eine Schenkung fließen genau, wie die Unfallversicherung, Abfindung und Lebensversicherung in das Vermögen mit ein. Die Forderung nach einem Zugewinnausgleich kann allerdings nicht ewig gestellt werden. Spätestens drei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung verjährt diese.